Dies und der Umstand, dass er nach dem Erhalt der Verfügung nicht nachgelesen hat, welche Fahrzeuge er konkret lenken durfte, obwohl eine entsprechende Auflistung in der Verfügung enthalten war und obwohl der Angeklagte einschlägige Erfahrungen mit Führerausweisentzügen hat, sprechen klarerweise für die Annahme, dass er in Kauf genommen hat, ein ihm verbotenes Motorfahrzeug zu lenken und damit gegen das Gesetz zu verstossen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand ohne Weiteres erfüllt, wie im Übrigen auch das Vorliegen der Rechtswidrigkeit zu bejahen ist. 3.3