3.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist festzuhalten, dass gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, soweit es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt. Da dies betreffend das dem Angeklagten zur Last gelegten Delikt nicht der Fall ist, kann Art. 95 SVG fahrlässig begangen werden. Das Kantonsgericht geht indessen davon aus, dass dem Angeklagten eine eventualvorsätzliche Tatbegehung vorzuwerfen ist, was sich wie folgt begründet: Der Angeklagte gab seinen Ausweis am 15. August 2007 ab, am 17. August 2007 kaufte er den Roller für den Betrag von CHF 2'700.-- (Aussage vom 28. November 2007 vor dem Statthalteramt Arlesheim [act.