a VTS (recte: Art. 14 lit. b VTS) definiert wird, wonach es sich dabei um zwei- oder dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h und einem Hubraum von höchstens 50 ccm bei Verbrennungsmotoren handelt. Dass diese Definition auf das vom Angeklagten gelenkte Fahrzeug zutraf, ist unbestritten. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem entsprechenden Fahrzeugausweis (act. 145), dass es sich beim fraglichen Roller um ein Kleinmotorrad handelte, womit der Angeklagte spätestens bei der Einlösung des Fahrzeuges über diesen Umstand informiert war. 3.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist festzuhalten, dass gemäss Art.