Dieser Einwand ist nachfolgend beim subjektiven Tatbestand zu würdigen. Was die Kritik des Angeklagten anbelangt, wonach in der Verfügung nicht definiert sei, was unter einem „Kleinmotorrad" zu verstehen sei, ist zu entgegnen, dass der Appellant gemäss seinen Angaben offenbar die zweite Seite der Verfügung sowieso nicht gelesen hat (Aussage vom 28. November 2007 vor dem Statthalteramt Arlesheim [act. 69 f.], Protokoll Kantonsgericht), weshalb auch eine Definition nichts am Sachverhalt geändert hätte. Ausserdem hat bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt (E. 2.1 S. 4), dass der Begriff „Kleinmotorrad" in Art. 14 lit. a VTS (recte: Art.