der Führerausweis für drei Monate - vom 15. August 2007 bis und mit 14. November 2007 - entzogen worden ist. Es ist ebenfalls klar, dass er während dieser Zeit entsprechend der genannten Verfügung kein Kleinmotorrad hätte lenken dürfen, er dies jedoch trotzdem getan hat. Angesichts dieses Sachverhaltes ist der objektive Tatbestand von Art. 95 Ziff. 2 SVG ohne Weiteres erfüllt. Der Angeklagte macht nun aber geltend, er habe nicht gewusst, dass er ein solches Fahrzeug nicht hätte lenken dürfen. Dieser Einwand ist nachfolgend beim subjektiven Tatbestand zu würdigen.