SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahroder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt worden ist. Nach Art. 37 VZV gilt das Fahrverbot für jene Fahrzeugarten, für die es in der Verfügung angeordnet ist. Dies bedeutet, dass es im konkreten Einzelfall massgeblich ist, welche Fahrzeuge der Betroffene gemäss der individuellen Verfügung lenken darf und welche nicht. 3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass dem Angeklagten mit Verfügung vom 21. August 2007 (act. 53 f.) der Führerausweis für drei Monate - vom 15. August 2007 bis und mit 14. November 2007 - entzogen worden ist.