Zusätzlich wurden dem Angeklagten die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.-- auferlegt. Gegen dieses Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 14. April 2009 erklärte der Angeklagte mit Schreiben vom 16. April 2009 die Appellation. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. Mai 2009 wurde das mündliche Verfahren angeordnet. Erwägungen 1. ( … ) 2. ( … ) 3. Gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahroder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt worden ist.