Dabei wurde festgestellt, dass er das eben genannte Fahrzeug führte, obwohl ihm am 15. August 2007 der Führerausweis für 3 Monate entzogen worden war." Dagegen erhob C. G. mit Eingabe vom 25. April 2008 Einsprache, worauf das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft mit Urteil vom 14. April 2009 den Strafbefehl des Statthalteramtes Arlesheim vom 21. April 2008 in Anwendung von Art. 95 Ziff. 2 SVG (in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG), Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 2 StGB sowie Art. 106 StGB bestätigte. Zusätzlich wurden dem Angeklagten die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.-- auferlegt.