Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. September 2009 (100 09 546) Beim Rechtsirrtum (bzw. Verbotsirrtum) ist praxisgemäss die Leitlinie der Abgrenzung die Frage, ob sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Angeklagte von der verfügenden Behörde in eindeutiger Weise auf die Rechtslage hingewiesen worden und der von ihm geltend gemachte Irrtum lediglich durch sein Verhalten, namentlich durch Nichtlesen der Verfügung, entstanden ist (Art. 21 StGB; E. 3.3). Strafrecht Rechts- bzw. Verbotsirrtum Sachverhalt