{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-09-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-546_2009-09-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=42eb1259-9550-46e9-9ad5-ad23032b4ffe&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433812", "Checksum": "c2600c220252352a5bc87cf1ed5e56aa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 2009 546", "100 09 546"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 15.09.2009 100 2009 546 (100 09 546)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechts- bzw. 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Erst auf Seite 2 der Verfügung - welche der Angeklagte jedoch gemäss eigener Aussage nicht gelesen hat - sind als Ausnahmen diejenigen Motorfahrzeuge festgehalten, die der Appellant berechtigt war, während des Entzuges zu lenken. Unter anderem durfte der Appellant Motorfahrzeuge der Kategorie F mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 45 km/h lenken, wobei davon wiederum ausdrücklich Motorräder und Kleinmotorräder ausgenommen waren. Wenn der Angeklagte nun geltend macht, lediglich die erste Seite der Verfügung gelesen und deswegen nicht gewusst zu haben, dass er Kleinmotorräder nicht hätte fahren dürfen, muss ihm entgegen gehalten werden, dass auf dieser ersten Seite das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien untersagt wird. Gemäss dieser ersten Seite hätte der Angeklagte überhaupt kein Motorfahrzeug lenken dürfen, also auch nicht eines, das auf eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h beschränkt ist. Erst auf der zweite Seite der Verfügung sind diejenigen Motorfahrzeuge aufgelistet, die der Angeklagte trotz des Entzuges fahren durfte. Dort sind aber auch wiederum die Ausnahmen der zulässigen Motorfahrzeuge aufgeführt. Dies bedeutet mit anderen Worten, entweder hat der Angeklagte tatsächlich nur die erste Seite der Verfügung gelesen, dann hätte er aber davon ausgehen müssen, kein Motorfahrzeug lenken zu dürfen, oder er wusste, dass er bestimmte Fahrzeugkategorien lenken durfte, in dem Fall musste er aber auch die zweite Seite gelesen haben, wo ebenfalls die Ausnahmen aufgelistet waren. Des Weiteren liegt es grundsätzlich in der Verantwortung des Verfügungsempfängers, die Verfügung vollständig zu lesen. Tut er dies nicht, obwohl darin eindeutig festgehalten wird, was erlaubt ist und was nicht, kann er sich nicht dadurch exkulpieren, dass ihm andere - und überdies nicht rechtskundige - Personen unzutreffende Auskünfte gegeben haben. Sollten sich Unklarheiten aus der Verfügung ergeben, ist der Empfänger gehalten, diese Unklarheiten bei der verfügenden Behörde abzuklären. Dies gilt umso mehr, als der Empfänger, wie dies für den Angeklagten zutrifft, nicht zum ersten Mal von einem Führerausweisentzug betroffen ist. Demnach vermag der Angeklagte auch aus dem Umstand, wonach offenbar der Fachhändler D. B. davon ausgegangen ist, dass er während des Entzuges des Führerausweises ein Kleinmotorrad hätte fahren dürfen (act. 75), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal nebst der eindeutigen Regelung in der Verfügung selbst der Angeklagte dem Fachhändler die Verfügung nicht gezeigt und überdies das Kleinmotorrad schon vor Erhalt der Verfügung gekauft hat.\nEs mag zutreffend sein, dass es nicht unbedingt einleuchtend erscheint, weshalb der Angeklagte zwar einen plombierten Pkw hätte lenken dürfen, nicht jedoch ein Kleinmotorrad. Dies ändert jedoch nichts daran, dass in der Verfügung eine entsprechende Regelung festgehalten war und der Angeklagte nun mal beide Seiten der Verfügung hätte lesen müssen. Nicht korrekt ist schliesslich, dass selbst die Kantonspolizei die Rechtslage nicht gekannt habe, wie dies vom Angeklagten behauptet wird. Aus dem Polizeirapport vom 26. Oktober 2007 (act. 47) ergibt sich, dass der Angeklagte zwar der festen Überzeugung gewesen sei, dass er einen Roller mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h habe lenken dürfen, da die Kategorie F nicht gesperrt sei, andererseits aber machte ihn der zuständige Polizeibeamte darauf aufmerksam, dass die Kategorie F für Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, ausgenommen Motorräder, vorgesehen sei, worauf sich der Angeklagte einsichtig gezeigt und den Sachverhalt anerkannt habe.\nIm Ergebnis ist somit festzustellen, dass der Angeklagte von der verfügenden Behörde in eindeutiger Weise auf die Rechtslage hingewiesen worden und der von ihm geltend gemachte Irrtum lediglich durch sein Verhalten entstanden ist. Demzufolge ist nach dem (objektiven und subjektiven) Tatbestand und der Rechtswidrigkeit auch die Schuld zu bejahen, womit die Appellation in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen ist.\n4. ( … )\n5. ( … )\nKGE ZS vom 15. September 2009 i. S. Staatsanwaltschaft BL / C. G. (100 09 546 [A 75] / NEP)"}