{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-09-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-546_2009-09-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=42eb1259-9550-46e9-9ad5-ad23032b4ffe&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "c2600c220252352a5bc87cf1ed5e56aa"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2009 546", "100 09 546"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 15.09.2009 100 2009 546 (100 09 546)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechts- bzw. Verbotsirrtum"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:23:54", "Checksum": "8bf7943e28f1ee9cf357f3c75897e622", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 15.09.2009 100 2009 546 (100 09 546)\nRegeste:\nRechts- bzw. Verbotsirrtum\n\n\n3.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist festzuhalten, dass gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, soweit es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt. Da dies betreffend das dem Angeklagten zur Last gelegten Delikt nicht der Fall ist, kann Art. 95 SVG fahrlässig begangen werden. Das Kantonsgericht geht indessen davon aus, dass dem Angeklagten eine eventualvorsätzliche Tatbegehung vorzuwerfen ist, was sich wie folgt begründet: Der Angeklagte gab seinen Ausweis am 15. August 2007 ab, am 17. August 2007 kaufte er den Roller für den Betrag von CHF 2'700.-- (Aussage vom 28. November 2007 vor dem Statthalteramt Arlesheim [act. 69]), die Verfügung, mit welcher ihm der Führerausweis entzogen worden ist, datiert aber erst vom 21. August 2007. Daraus muss geschlossen werden, dass der Angeklagte den Roller bereits mindestens vier Tage vor dem Erhalt der Entzugsverfügung erworben hat. Dies und der Umstand, dass er nach dem Erhalt der Verfügung nicht nachgelesen hat, welche Fahrzeuge er konkret lenken durfte, obwohl eine entsprechende Auflistung in der Verfügung enthalten war und obwohl der Angeklagte einschlägige Erfahrungen mit Führerausweisentzügen hat, sprechen klarerweise für die Annahme, dass er in Kauf genommen hat, ein ihm verbotenes Motorfahrzeug zu lenken und damit gegen das Gesetz zu verstossen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand ohne Weiteres erfüllt, wie im Übrigen auch das Vorliegen der Rechtswidrigkeit zu bejahen ist.\n3.3 Der Angeklagte macht im Folgenden geltend, er sei sich nicht bewusst gewesen, etwas Verbotenes getan zu haben, weshalb ein Rechtsirrtum vorliege. Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Ein solcher Verbotsirrtum kann in verschiedenen Formen auftreten. Zum Ersten kann dem Täter jegliche Kenntnis der übertretenen Norm fehlen (sog. direkter Verbotsirrtum), oder wenn der Täter zwar um den Widerspruch seines Verhaltens zu einer Rechtsnorm weiss, aber irrigerweise einen Rechtfertigungsgrund annimmt (sog. indirekter Verbotsirrtum; vgl. Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Auflage, Bern 2009, N 2 zu Art. 21 StGB, mit Hinweisen). Gemäss der Praxis ist die Leitlinie der Abgrenzung die Frage, ob sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen, oder aber der Täter hinreichenden Anlass gehabt hätte, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen oder in Erfahrung zu bringen, sei es durch eigenes Nachdenken, eine Gewissensanspannung oder eine gewissenhafte Überlegung, sei es durch ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen. Unter anderem ist man dann gehalten, das eigene Verhalten auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen, wenn die zuständige Behörde den Täter auf die Rechtslage hingewiesen hat (Guido Jenny, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, N 16 ff. zu Art. 21 StGB, mit zahlreichen Hinweisen).\nIm vorliegenden Fall ist der vom Angeklagten geltend gemachte Irrtum offenbar dadurch entstanden, weil der Appellant die Entzugsverfügung nicht vollständig gelesen und sich anschliessend auf die Auskunft seines Bruders und des Fachhändlers B., wonach er alle Fahrzeuge mit einer Maximalgeschwindigkeit von 45 km/h lenken dürfe, verlassen hat. Dass dieser Sachverhalt jedoch nicht zur Annahme eines Rechtsirrtums führen kann, lässt sich folgendermassen begründen:"}