{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-09-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-546_2009-09-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=42eb1259-9550-46e9-9ad5-ad23032b4ffe&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "c2600c220252352a5bc87cf1ed5e56aa"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2009 546", "100 09 546"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 15.09.2009 100 2009 546 (100 09 546)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechts- bzw. 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April 2008 wurde C. G. des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzuges des Führerausweises schuldig erklärt und, als Zusatzstrafe zum Urteil des Statthalteramtes Arlesheim vom 5. November 2007, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von fünf Tagessätzen à CHF 80.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.-- verurteilt, wobei für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage festgesetzt wurde. Des Weitern wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 327.-- sowie eine Urteilsgebühr von CHF 250.-- auferlegt. Gestützt wurde dies auf folgenden Sachverhalt:„Am 21. Oktober 2007, 15.55 Uhr, wurde der Angeschuldigte als Lenker des Kleinmotorrades SYM Jet Sport X (BL XXX) in Allschwil auf dem Grabenring in Fahrtrichtung Baslerstrasse anlässlich einer Patrouillenfahrt von der Polizei angehalten und kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass er das eben genannte Fahrzeug führte, obwohl ihm am 15. August 2007 der Führerausweis für 3 Monate entzogen worden war.\"\nDagegen erhob C. G. mit Eingabe vom 25. April 2008 Einsprache, worauf das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft mit Urteil vom 14. April 2009 den Strafbefehl des Statthalteramtes Arlesheim vom 21. April 2008 in Anwendung von Art. 95 Ziff. 2 SVG (in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG), Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 2 StGB sowie Art. 106 StGB bestätigte. Zusätzlich wurden dem Angeklagten die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.-- auferlegt.\nGegen dieses Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 14. April 2009 erklärte der Angeklagte mit Schreiben vom 16. April 2009 die Appellation.\nMit Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. Mai 2009 wurde das mündliche Verfahren angeordnet.\nErwägungen\n1. ( … )\n2. ( … )\n3. Gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahroder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt worden ist. Nach Art. 37 VZV gilt das Fahrverbot für jene Fahrzeugarten, für die es in der Verfügung angeordnet ist. Dies bedeutet, dass es im konkreten Einzelfall massgeblich ist, welche Fahrzeuge der Betroffene gemäss der individuellen Verfügung lenken darf und welche nicht.\n3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass dem Angeklagten mit Verfügung vom 21. August 2007 (act. 53 f.) der Führerausweis für drei Monate - vom 15. August 2007 bis und mit 14. November 2007 - entzogen worden ist. Es ist ebenfalls klar, dass er während dieser Zeit entsprechend der genannten Verfügung kein Kleinmotorrad hätte lenken dürfen, er dies jedoch trotzdem getan hat. Angesichts dieses Sachverhaltes ist der objektive Tatbestand von Art. 95 Ziff. 2 SVG ohne Weiteres erfüllt. Der Angeklagte macht nun aber geltend, er habe nicht gewusst, dass er ein solches Fahrzeug nicht hätte lenken dürfen. Dieser Einwand ist nachfolgend beim subjektiven Tatbestand zu würdigen.\nWas die Kritik des Angeklagten anbelangt, wonach in der Verfügung nicht definiert sei, was unter einem „Kleinmotorrad\" zu verstehen sei, ist zu entgegnen, dass der Appellant gemäss seinen Angaben offenbar die zweite Seite der Verfügung sowieso nicht gelesen hat (Aussage vom 28. November 2007 vor dem Statthalteramt Arlesheim [act. 69 f.], Protokoll Kantonsgericht), weshalb auch eine Definition nichts am Sachverhalt geändert hätte. Ausserdem hat bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt (E. 2.1 S. 4), dass der Begriff „Kleinmotorrad\" in Art. 14 lit. a VTS (recte: Art. 14 lit. b VTS) definiert wird, wonach es sich dabei um zwei- oder dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h und einem Hubraum von höchstens 50 ccm bei Verbrennungsmotoren handelt. Dass diese Definition auf das vom Angeklagten gelenkte Fahrzeug zutraf, ist unbestritten. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem entsprechenden Fahrzeugausweis (act. 145), dass es sich beim fraglichen Roller um ein Kleinmotorrad handelte, womit der Angeklagte spätestens bei der Einlösung des Fahrzeuges über diesen Umstand informiert war."}