In all diesen Reglementen der C. wird somit in Übereinstimmung mit Art. 71 Abs. 1 BVG festgelegt, dass das Pensionskassenvermögen so zu verwalten ist, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln gewährleistet ist. Da der Angeklagte die alleinige Verfügungsmacht über die Konti der C. hatte, er die Vermögenswerte auf diesen Konti mit der Verpflichtung empfangen hatte, um sie gemäss Art. 71 BVG und Art. 50 ff. BVV 2 sowie Statuten und Reglemente (Anlagereglement, Basisreglement und Vorsorgereglement) der C. zu verwalten, war ihm das fragliche Stiftungsvermögen anvertraut.