Zudem wird in Ziff. 2 dieses Anlagereglements insbesondere ausdrücklich bestimmt, dass die Sicherheit der Rendite vorzugehen hat, die Kreditwürdigkeit der Schuldner zu berücksichtigen ist und die Spekulation zu unterbleiben hat (act. 20.04.002). In all diesen Reglementen der C. wird somit in Übereinstimmung mit Art. 71 Abs. 1 BVG festgelegt, dass das Pensionskassenvermögen so zu verwalten ist, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln gewährleistet ist.