20.04.017). Art. 51 Ziff. 1 des Vorsorgereglements der C. schreibt dem Stiftungsrat vor, dass er das Stiftungsvermögen nach den Grundsätzen der Sicherheit, marktgerechter Erträge, angemessener Risikoverteilung und Liquidität gemäss einem besonderen Anlagereglement anzulegen hat (act. 20.04.042). Gemäss dem Grundsatz von Ziff. 2 des Anlagereglements der C. ist das Stiftungsvermögen so anzulegen, dass der Sicherheit, der Risikoverteilung, der Rendite, der Realwerterhaltung und der Zahlungsbereitschaft Rechnung getragen wird. Zudem wird in Ziff.