Sie hat laut Art. 71 Abs. 1 BVG ihr Vermögen so zu verwalten, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln gewährleistet ist. Da diese Bestimmung keine Delegation für den Erlass gesetzesvertretender Vorschriften enthält, gelten die vorgenannten Grundsätze für die Vermögensverwaltung absolut und lassen keinerlei Abweichungen zu. Die Art.