Dementsprechend hält denn auch Art. 7 der vorgenannten Abänderungsurkunde fest, dass das Stiftungsvermögen unter Beachtung der gesetzlichen Anlagevorschriften zu verwalten ist. Gemäss Art. 65 Abs. 1 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen kann. Sie hat laut Art. 71 Abs. 1 BVG ihr Vermögen so zu verwalten, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln gewährleistet ist.