321 ff.) objektiviert. Aufgrund dieser zutreffenden und vom Angeklagten nicht in Frage gestellten vorinstanzlichen Feststellungen ist vorliegend anzunehmen, dass der Angeklagte in der fraglichen Zeit allein über das Vermögen der C. verfügen konnte. Gemäss Art. 1 der öffentlichen Urkunde über die Abänderung der C. Gemeinschaftsstiftung vom xx.xx.1990 (act. 20.02.001 ff.) handelt es sich bei der C. um eine registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinn von Art. 48 BVG. Als solche muss sie aufgrund von Art. 48 Abs. 2 BGV nach den gesetzlichen Bestimmungen über die berufliche Vorsorge organisiert, finanziert und verwaltet werden. Dementsprechend hält denn auch Art.