Bis zum xx.xx.1995 sei er für diese Stiftung einzelunterschriftsberechtigt gewesen, ab dann nur noch mit Kollektivunterschrift zu zweien. Der Angeklagte habe jedoch bis zum xx.xx.2001 als alleiniger Geschäftsführer der C. amtiert, habe allein über deren Anlagen bestimmt und auf den Bankkonti der C. Einzelunterschrift gehabt. Dieser Sachverhalt werde vom Angeklagten anerkannt und durch weitere Beweismittel (Beweismittel gemäss Fussnoten 1-7 und 9-22 der Anklageschrift, act. 301 und act. 321 ff.) objektiviert.