Anvertrautsein der Vermögenswerte der C. Sammelstiftung Die Vorinstanz erwog, dass der Angeklagte von 1980 bis zum xx.xx.2001 Präsident des Stiftungsrats der C. Sammelstiftung (nachfolgend: C.) gewesen sei. Diese Sammelstiftung sei am xx.xx.1992 definitiv in das Register für die berufliche Vorsorge des Kantons Basel-Landschaft eingetragen worden und sei somit befugt gewesen, an der Durchführung der obligatorischen BVG-Versicherung teilzunehmen. Am xx.xx.1990 sei dem Angeklagten zudem die Geschäftsführung der C. übertragen worden. Bis zum xx.xx.1995 sei er für diese Stiftung einzelunterschriftsberechtigt gewesen, ab dann nur noch mit Kollektivunterschrift zu zweien.