Da somit die Organe einer Personalfürsorgestiftung die spezifische Pflicht haben, das Stiftungsvermögen im Interesse der angeschlossenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in ihrem Bestand zu erhalten, ist deren Aufgabe im Grund genommen gleich wie jene eines Treuhänders im Sinn von Art. 138 StGB. Zwar werden auch bei einer Personalvorsorgestiftung Vermögensanlagen mit dem Ziel der Vermögensvermehrung getätigt, doch geht es hier ausschliesslich darum, möglichst viele finanzielle Mittel zugunsten der Destinatäre zur Verfügung zu halten, und nicht um eine eigentliche unternehmerische Tätigkeit.