Die Handelsgesellschaft hat in erster Linie eine wirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit zum Ziel und die Genossenschaft in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder. Bei der Personalvorsorgestiftung stehen dagegen die Vornahme einer sicheren Vermögensanlage und die Verwaltung der Vermögenswerte im Vordergrund. Da somit die Organe einer Personalfürsorgestiftung die spezifische Pflicht haben, das Stiftungsvermögen im Interesse der angeschlossenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in ihrem Bestand zu erhalten, ist deren Aufgabe im Grund genommen gleich wie jene eines Treuhänders im Sinn von Art.