Denn im vorliegenden Fall handelte der Angeklagte eben gerade nicht als Organ einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft, sondern vielmehr als Organ einer Personalvorsorgestiftung. Die Tätigkeit einer Handelsgesellschaft und Genossenschaft unterscheidet sich indessen grundlegend von einer Personalfürsorgestiftung. Die Handelsgesellschaft hat in erster Linie eine wirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit zum Ziel und die Genossenschaft in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder.