Günter Stratenwerth (Qualifizierte Veruntreuung und Organhaftung, ZStrR 96, S. 95) geht davon aus, dass das Vermögen einer Aktiengesellschaft den Organen dieser Gesellschaft anvertraut ist. Selbst wenn der von einem Teil der Literatur geäusserten Auffassung, dass das Gesellschaftsvermögen einer Handelsgesellschaft und Genossenschaft nicht deren Organen anvertraut ist, gefolgt würde, vermöchte dies dem Angeklagten nichts zu helfen. Denn im vorliegenden Fall handelte der Angeklagte eben gerade nicht als Organ einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft, sondern vielmehr als Organ einer Personalvorsorgestiftung.