Dadurch unterscheide sich ihre Tätigkeit von derjenigen des Treuhänders, der in erster Linie gehalten sei, die anvertrauten Vermögenswerte in ihrem Bestand zu erhalten bzw. zu verwalten. Jörg Rehberg/Niklaus Schmid/Andreas Donatsch (Strafrecht III, 8. Auflage, Zürich 2003, S. 116) erachten es als fraglich, ob das Geschäftsvermögen von Handelsgenossenschaften und Genossenschaften in der für Art. 138 StGB typischen Weise generell als deren Organen anvertraut gelten kann. Günter Stratenwerth (Qualifizierte Veruntreuung und Organhaftung, ZStrR 96, S. 95) geht davon aus, dass das Vermögen einer Aktiengesellschaft den Organen dieser Gesellschaft anvertraut ist.