Er führt aus, dass den mit Handelsgeschäften befassten Geschäftsführern, insbesondere Organen von Handelsgesellschaften, das jeweilige Geschäftsvermögen nicht in einer Weise anvertraut sei, wie dies dem Typus der Veruntreuung entspreche. Bei diesen stehe im Vordergrund, dass die Geschäftsführer mit den zum Geschäftsvermögen gehörenden Vermögenswerten eine auf Gewinn abzielende Tätigkeit zu entfalten haben. Dadurch unterscheide sich ihre Tätigkeit von derjenigen des Treuhänders, der in erster Linie gehalten sei, die anvertrauten Vermögenswerte in ihrem Bestand zu erhalten bzw. zu verwalten.