138 StGB) gehen davon aus, dass das Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften nicht deren Organen anvertraut sei, denn im Verhältnis zu den Gesellschaften seien deren Organe keine Dritten, sondern Teil der Gesellschaft selbst. Derselben Auffassung wie diese von der Vorinstanz angeführten Autoren ist auch Andreas Donatsch (Aspekte der ungetreuen Geschäftsführung nach Art. 158 StGB, ZStrR 114, S. 219). Er führt aus, dass den mit Handelsgeschäften befassten Geschäftsführern, insbesondere Organen von Handelsgesellschaften, das jeweilige Geschäftsvermögen nicht in einer Weise anvertraut sei, wie dies dem Typus der Veruntreuung entspreche.