O., N. 25 zu Art. 158) vertreten die Meinung, dass das Geschäftsvermögen einer Handelsgesellschaft den Organen nicht i.S.v. Art. 138 StGB anvertraut sei; werde das Vermögen pflichtwidrig verwaltet, komme Art. 158 Ziff. 1 StGB zur Anwendung. Niggli (a.a.O., N. 155 zu Art. 158 StGB) hält fest, dass das Geschäftsvermögen einer Handelsgesellschaft nicht anvertraut sei. Niggli/Riedo (Basler Kommentar, a.a.O., N. 34b zu Art. 138 StGB) gehen davon aus, dass das Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften nicht deren Organen anvertraut sei, denn im Verhältnis zu den Gesellschaften seien deren Organe keine Dritten, sondern Teil der Gesellschaft selbst.