Dies erscheint stossend, weil bei einer derartigen Gesetzesauslegung das gleiche Verhalten bei demjenigen, der in der gehobenen und höchst vertrauensvollen Funktion eines Organs steht, wesentlich milder bestraft würde als bei einem einfachen Angestellten. Die Ansicht, dass das Vermögen einer juristischen Person deren Organen nicht anvertraut ist, muss deshalb auch aus diesem Grund abgelehnt werden. hhh)Die von der Vorinstanz für ihre Auffassung, dass das Vermögen einer juristischen Person nicht deren Organen anvertraut ist, angeführte Literatur besagt Folgendes: Trechsel/Crameri (a.a.O., N. 25 zu Art.