Bei der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten durch ein Organ würde bloss der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung angewendet werden, währenddessen ein solches Verhalten bei einem gewöhnlichen Angestellten nach dem mit einer doppelt so hohen Strafe bedrohten Tatbestand der Veruntreuung zu ahnden wäre. Dies erscheint stossend, weil bei einer derartigen Gesetzesauslegung das gleiche Verhalten bei demjenigen, der in der gehobenen und höchst vertrauensvollen Funktion eines Organs steht, wesentlich milder bestraft würde als bei einem einfachen Angestellten.