ggg)Wäre tatsächlich anzunehmen, dass das Vermögen einer Gesellschaft deren Organen nicht anvertraut ist, würde es zu folgender fragwürdiger Ungleichbehandlung kommen: Bei der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten durch ein Organ würde bloss der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung angewendet werden, währenddessen ein solches Verhalten bei einem gewöhnlichen Angestellten nach dem mit einer doppelt so hohen Strafe bedrohten Tatbestand der Veruntreuung zu ahnden wäre.