in: Amtsbericht des Kantonsgerichts 2003, S. 120 f.) zum Schluss, dass jemand, der als Geschäftsführer einer Gesellschaft sich selber für die Befriedigung eigener Bedürfnisse oder solcher von Dritten ein ungesichertes Darlehen, dessen Rückzahlung stark gefährdet sei, gewähre, anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig verwende und damit eventualvorsätzlich den Tatbestand der Veruntreuung erfülle.