Aufgrund all dessen und den bereits unter Erw. B.1.a.aa.ddd erwähnten Bundesgerichtsurteilen muss davon ausgegangen werden, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das Vermögen einer juristischen Person deren Organen und insbesondere das Stiftungsvermögen dem Stiftungsratspräsidenten als anvertraut gilt. fff)Die Anwendung des Tatbestands der Veruntreuung bei geschäftsführenden Organen entspricht auch der Praxis der Kantonsgerichts Basel-Landschaft. So gelangte das Kantonsgericht im Urteil 61-03/38 vom 12. August 2003 (Regeste publ.