Das Bundesgericht schloss sich dieser Auffassung klar und vorbehaltlos an. Es führte aus, dass X. in Missachtung der mit den zuständigen Organen der Stiftung und der Gönnervereinigung abgeschlossenen Verträge höhere Entschädigungen bezogen habe und sich die Nebenkosten durch die Vermieterin habe zahlen lassen. Dies sei ihm möglich gewesen, weil er dank seiner Einzelzeichnungsberechtigung und seiner Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitenden Zugriff auf die Vermögenswerte der juristischen Personen gehabt habe, welche ihm aufgrund dieser Umstände anvertraut gewesen seien. Aufgrund all dessen und den bereits unter Erw.