Bereits das Appellationsgericht Basel-Stadt gelangte jedoch in seinem Urteil vom 24. Oktober 2005 zum Schluss, dass X. neben dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht auch den Tatbestand der Veruntreuung zum Nachteil und Schaden der Stiftung respektive der Gönnervereinigung erfüllt habe. X. seien trotz dessen Stellung als (geschäftsführendes) Organ das Vermögen der juristischen Person im Sinn von Art. 138 StGB anvertraut gewesen sei. Das Bundesgericht schloss sich dieser Auffassung klar und vorbehaltlos an.