Es machte geltend, der Tatbestand der Veruntreuung sei in diesen Anklagepunkten nicht erfüllt, weil das Vermögen der Stiftung und der Gönnervereinigung X. als geschäftsführendem Organ dieser juristischen Personen nicht im Sinn von Art. 138 StGB anvertraut gewesen sei. Bereits das Appellationsgericht Basel-Stadt gelangte jedoch in seinem Urteil vom 24. Oktober 2005 zum Schluss, dass X. neben dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht auch den Tatbestand der Veruntreuung zum Nachteil und Schaden der Stiftung respektive der Gönnervereinigung erfüllt habe.