In dieser Angelegenheit sprach das Strafgericht Basel-Stadt als erste Instanz X. der blossen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht schuldig. Es machte geltend, der Tatbestand der Veruntreuung sei in diesen Anklagepunkten nicht erfüllt, weil das Vermögen der Stiftung und der Gönnervereinigung X. als geschäftsführendem Organ dieser juristischen Personen nicht im Sinn von Art. 138 StGB anvertraut gewesen sei.