Anders verhalte es sich hingegen mit dem Gesellschaftsvermögen selbst. So sei namentlich das Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft nicht berufsmässiger Vermögensverwalter. Aus diesem Urteil des Bundesgerichts folgt jedoch klarerweise nicht, dass einem Organ einer juristischen Person das Geschäftsvermögen einer juristischen Person nicht anvertraut sein kann.