Es führte aus, dass nicht jede Person, die in Ausübung ihres Berufs Vermögen anvertraut erhalte, als berufsmässiger Vermögensverwalter angesehen werden könne. Ein solcher sei nur, wer Vermögenswerte von Drittpersonen in deren Interesse und im Rahmen allfälliger Anweisungen selbständig und berufsmässig verwalte. Das Organ und der Angestellte einer juristischen Person, welche gemäss ihrem Zweck Vermögen verwalten, würden als berufsmässige Vermögensverwalter gelten, wenn sie intern für die Verwaltung von Kundenvermögen verantwortlich seien. Anders verhalte es sich hingegen mit dem Gesellschaftsvermögen selbst.