158 StGB zur Anwendung kommen. ccc)Indem das Bundesgericht in dem von der Vorinstanz angeführten Urteil 6S.249/2002 vom 21. November 2002 ausführte, dass das Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft nicht ein Dritter, sondern als Organ Teil der Gesellschaft sei, bezog es sich ausschliesslich auf die Frage, ob ein solches Mitglied des Verwaltungsrats einer nicht mit der Verwaltung von Kundenvermögen befassten Aktiengesellschaft als berufsmässiger Vermögensverwalter im Sinn von Art. 138 Ziff. 2 StGB gelten könne. Es führte aus, dass nicht jede Person, die in Ausübung ihres Berufs Vermögen anvertraut erhalte, als berufsmässiger Vermögensverwalter angesehen werden könne.