Organe handelten demnach als Teil der Gesellschaft für diese. Mit der Wahl zum Organ empfange der Gewählte nicht Gesellschaftsvermögen, um dieses im Interesse der Gesellschaft zu verwalten, sondern die Gesellschaft behalte Gewahrsam an den betreffenden Vermögenswerten und verwalte sie, wenn auch durch ihre Organe, weiterhin selbst. Zudem verfügten Organe betreffend das Gesellschaftsvermögen gerade nicht über eine Werterhaltungspflicht. Dementsprechend könne bei pflichtwidriger Vermögensverwaltung nur Art. 158 StGB zur Anwendung kommen.