1.2) sei das Geschäftsvermögen einer juristischen Person deren Organen nicht anvertraut i.S. von Art. 138 StGB. Denn im Verhältnis zu den Gesellschaften seien deren Organe keine Dritten, sondern ein Teil der Gesellschaft selbst. Zwar könnten Organe über das Vermögen der Gesellschaft bestimmen, sie täten dies aber im Rahmen ihrer Aufgaben als Organ der Gesellschaft. Organe handelten demnach als Teil der Gesellschaft für diese.