Daneben ist erforderlich, dass das Empfangene dem Treuhänder wirtschaftlich fremd ist. Dies ist der Fall, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber dessen Wert ständig zu erhalten (BGer. 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008, Erw. 5.3.2). Als anvertrauter Vermögenswert im Sinn von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gilt etwa ein Bankkonto, worauf eine Vollmacht ausgestellt wird. Es ist unbedeutend, ob der Kontoinhaber noch darüber verfügen kann. Damit das Konto anvertraut ist, genügt die Möglichkeit für den Täter, allein darüber verfügen zu können (Pra. 1995 Nr. 235, Erw. 2 S. 774).