{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-01-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-365_2010-01-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bd8fed5d-82de-4c8d-99c6-8a5986f5ce95&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433812", "Checksum": "ec181f1ae1b3fd27c4d0df90d1dfbb2b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 2009 365", "100 09 365"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 05.01.2010 100 2009 365 (100 09 365)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung; Anvertrautsein von Vermögenswerten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:50:44", "Checksum": "c33b055f2e522eb453987439074ecb6c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 05.01.2010 100 2009 365 (100 09 365)\nRegeste:\nVeruntreuung; Anvertrautsein von Vermögenswerten\n\n\nGemäss Art. 1 der öffentlichen Urkunde über die Abänderung der C. Gemeinschaftsstiftung vom xx.xx.1990 (act. 20.02.001 ff.) handelt es sich bei der C. um eine registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinn von Art. 48 BVG. Als solche muss sie aufgrund von Art. 48 Abs. 2 BGV nach den gesetzlichen Bestimmungen über die berufliche Vorsorge organisiert, finanziert und verwaltet werden. Dementsprechend hält denn auch Art. 7 der vorgenannten Abänderungsurkunde fest, dass das Stiftungsvermögen unter Beachtung der gesetzlichen Anlagevorschriften zu verwalten ist. Gemäss Art. 65 Abs. 1 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen kann. Sie hat laut Art. 71 Abs. 1 BVG ihr Vermögen so zu verwalten, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln gewährleistet ist. Da diese Bestimmung keine Delegation für den Erlass gesetzesvertretender Vorschriften enthält, gelten die vorgenannten Grundsätze für die Vermögensverwaltung absolut und lassen keinerlei Abweichungen zu. Die Art. 49 bis 60 BVV 2 (4. Kapitel, 3. Abschnitt \"Anlage des Vermögens\") konkretisieren - entsprechend den inhaltlichen Vorgaben des Gesetzgebers - die in Art. 71 Abs. 1 BVG statuierten Grundsätze, von denen das Erfordernis der Sicherheit der Anlage erste Priorität geniesst (BGer. 2A.181/2005 vom 4. Januar 2006, Erw. 2.2). Zur Sicherheit der Anlagen gehören die Bonität der Schuldner, die langfristige wertmässige Qualität der Sachwertanlagen und eine angemessene Risikoverteilung (Carl Helbing, Personalvorsorge und BVG, 7. Auflage, Bern 2000, S. 497). Art. 23 des Basisreglements für die C. hält fest, dass die Kapitalanlagen nach dem Gesichtspunkt der Sicherheit, der Risikoverteilung, der Rentabilität, der Wertbeständigkeit und der Liquidität zu erfolgen hat (act. 20.04.017). Art. 51 Ziff. 1 des Vorsorgereglements der C. schreibt dem Stiftungsrat vor, dass er das Stiftungsvermögen nach den Grundsätzen der Sicherheit, marktgerechter Erträge, angemessener Risikoverteilung und Liquidität gemäss einem besonderen Anlagereglement anzulegen hat (act. 20.04.042). Gemäss dem Grundsatz von Ziff. 2 des Anlagereglements der C. ist das Stiftungsvermögen so anzulegen, dass der Sicherheit, der Risikoverteilung, der Rendite, der Realwerterhaltung und der Zahlungsbereitschaft Rechnung getragen wird. Zudem wird in Ziff. 2 dieses Anlagereglements insbesondere ausdrücklich bestimmt, dass die Sicherheit der Rendite vorzugehen hat, die Kreditwürdigkeit der Schuldner zu berücksichtigen ist und die Spekulation zu unterbleiben hat (act. 20.04.002). In all diesen Reglementen der C. wird somit in Übereinstimmung mit Art. 71 Abs. 1 BVG festgelegt, dass das Pensionskassenvermögen so zu verwalten ist, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln gewährleistet ist.\nDa der Angeklagte die alleinige Verfügungsmacht über die Konti der C. hatte, er die Vermögenswerte auf diesen Konti mit der Verpflichtung empfangen hatte, um sie gemäss Art. 71 BVG und Art. 50 ff. BVV 2 sowie Statuten und Reglemente (Anlagereglement, Basisreglement und Vorsorgereglement) der C. zu verwalten, war ihm das fragliche Stiftungsvermögen anvertraut.\n( … )\nKGE ZS vom 5. Januar 2010 i.S. BUR gegen R.H. (100 09 365/STS)"}