{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-01-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-365_2010-01-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bd8fed5d-82de-4c8d-99c6-8a5986f5ce95&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "ec181f1ae1b3fd27c4d0df90d1dfbb2b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2009 365", "100 09 365"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 05.01.2010 100 2009 365 (100 09 365)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung; Anvertrautsein von Vermögenswerten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:22", "Checksum": "6519938d74d176fb2196073d60baabef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 05.01.2010 100 2009 365 (100 09 365)\nRegeste:\nVeruntreuung; Anvertrautsein von Vermögenswerten\n\n\nSelbst wenn der von einem Teil der Literatur geäusserten Auffassung, dass das Gesellschaftsvermögen einer Handelsgesellschaft und Genossenschaft nicht deren Organen anvertraut ist, gefolgt würde, vermöchte dies dem Angeklagten nichts zu helfen. Denn im vorliegenden Fall handelte der Angeklagte eben gerade nicht als Organ einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft, sondern vielmehr als Organ einer Personalvorsorgestiftung. Die Tätigkeit einer Handelsgesellschaft und Genossenschaft unterscheidet sich indessen grundlegend von einer Personalfürsorgestiftung. Die Handelsgesellschaft hat in erster Linie eine wirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit zum Ziel und die Genossenschaft in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder. Bei der Personalvorsorgestiftung stehen dagegen die Vornahme einer sicheren Vermögensanlage und die Verwaltung der Vermögenswerte im Vordergrund. Da somit die Organe einer Personalfürsorgestiftung die spezifische Pflicht haben, das Stiftungsvermögen im Interesse der angeschlossenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in ihrem Bestand zu erhalten, ist deren Aufgabe im Grund genommen gleich wie jene eines Treuhänders im Sinn von Art. 138 StGB. Zwar werden auch bei einer Personalvorsorgestiftung Vermögensanlagen mit dem Ziel der Vermögensvermehrung getätigt, doch geht es hier ausschliesslich darum, möglichst viele finanzielle Mittel zugunsten der Destinatäre zur Verfügung zu halten, und nicht um eine eigentliche unternehmerische Tätigkeit. Aus diesem Grund muss davon ausgegangen werden, dass das Vermögen einer Personalvorsorgestiftung deren Organen anvertraut ist. Zu Recht geht daher die Literatur nicht davon aus, dass das Vermögen einer Personalvorsorgestiftung nicht deren Organen anvertraut ist.\nbb) Anvertrautsein der Vermögenswerte der C. Sammelstiftung Die Vorinstanz erwog, dass der Angeklagte von 1980 bis zum xx.xx.2001 Präsident des Stiftungsrats der C. Sammelstiftung (nachfolgend: C.) gewesen sei. Diese Sammelstiftung sei am xx.xx.1992 definitiv in das Register für die berufliche Vorsorge des Kantons Basel-Landschaft eingetragen worden und sei somit befugt gewesen, an der Durchführung der obligatorischen BVG-Versicherung teilzunehmen. Am xx.xx.1990 sei dem Angeklagten zudem die Geschäftsführung der C. übertragen worden. Bis zum xx.xx.1995 sei er für diese Stiftung einzelunterschriftsberechtigt gewesen, ab dann nur noch mit Kollektivunterschrift zu zweien. Der Angeklagte habe jedoch bis zum xx.xx.2001 als alleiniger Geschäftsführer der C. amtiert, habe allein über deren Anlagen bestimmt und auf den Bankkonti der C. Einzelunterschrift gehabt. Dieser Sachverhalt werde vom Angeklagten anerkannt und durch weitere Beweismittel (Beweismittel gemäss Fussnoten 1-7 und 9-22 der Anklageschrift, act. 301 und act. 321 ff.) objektiviert. Aufgrund dieser zutreffenden und vom Angeklagten nicht in Frage gestellten vorinstanzlichen Feststellungen ist vorliegend anzunehmen, dass der Angeklagte in der fraglichen Zeit allein über das Vermögen der C. verfügen konnte."}