{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-01-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-365_2010-01-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bd8fed5d-82de-4c8d-99c6-8a5986f5ce95&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "ec181f1ae1b3fd27c4d0df90d1dfbb2b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2009 365", "100 09 365"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 05.01.2010 100 2009 365 (100 09 365)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung; Anvertrautsein von Vermögenswerten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:22", "Checksum": "6519938d74d176fb2196073d60baabef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 05.01.2010 100 2009 365 (100 09 365)\nRegeste:\nVeruntreuung; Anvertrautsein von Vermögenswerten\n\n\neee)In seinem Urteil 6P.183/2006 bzw. 6S.415/2006 vom 19. März 2007 erachtete das Bundesgericht den Tatbestand der Veruntreuung bei X., der Präsident und Geschäftsführer einer Stiftung sowie Präsident des Vorstands einer Gönnervereinigung war, als erfüllt. In dieser Angelegenheit sprach das Strafgericht Basel-Stadt als erste Instanz X. der blossen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht schuldig. Es machte geltend, der Tatbestand der Veruntreuung sei in diesen Anklagepunkten nicht erfüllt, weil das Vermögen der Stiftung und der Gönnervereinigung X. als geschäftsführendem Organ dieser juristischen Personen nicht im Sinn von Art. 138 StGB anvertraut gewesen sei. Bereits das Appellationsgericht Basel-Stadt gelangte jedoch in seinem Urteil vom 24. Oktober 2005 zum Schluss, dass X. neben dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht auch den Tatbestand der Veruntreuung zum Nachteil und Schaden der Stiftung respektive der Gönnervereinigung erfüllt habe. X. seien trotz dessen Stellung als (geschäftsführendes) Organ das Vermögen der juristischen Person im Sinn von Art. 138 StGB anvertraut gewesen sei. Das Bundesgericht schloss sich dieser Auffassung klar und vorbehaltlos an. Es führte aus, dass X. in Missachtung der mit den zuständigen Organen der Stiftung und der Gönnervereinigung abgeschlossenen Verträge höhere Entschädigungen bezogen habe und sich die Nebenkosten durch die Vermieterin habe zahlen lassen. Dies sei ihm möglich gewesen, weil er dank seiner Einzelzeichnungsberechtigung und seiner Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitenden Zugriff auf die Vermögenswerte der juristischen Personen gehabt habe, welche ihm aufgrund dieser Umstände anvertraut gewesen seien.\nAufgrund all dessen und den bereits unter Erw. B.1.a.aa.ddd erwähnten Bundesgerichtsurteilen muss davon ausgegangen werden, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das Vermögen einer juristischen Person deren Organen und insbesondere das Stiftungsvermögen dem Stiftungsratspräsidenten als anvertraut gilt.\nfff)Die Anwendung des Tatbestands der Veruntreuung bei geschäftsführenden Organen entspricht auch der Praxis der Kantonsgerichts Basel-Landschaft. So gelangte das Kantonsgericht im Urteil 61-03/38 vom 12. August 2003 (Regeste publ. in: Amtsbericht des Kantonsgerichts 2003, S. 120 f.) zum Schluss, dass jemand, der als Geschäftsführer einer Gesellschaft sich selber für die Befriedigung eigener Bedürfnisse oder solcher von Dritten ein ungesichertes Darlehen, dessen Rückzahlung stark gefährdet sei, gewähre, anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig verwende und damit eventualvorsätzlich den Tatbestand der Veruntreuung erfülle.\nggg)Wäre tatsächlich anzunehmen, dass das Vermögen einer Gesellschaft deren Organen nicht anvertraut ist, würde es zu folgender fragwürdiger Ungleichbehandlung kommen: Bei der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten durch ein Organ würde bloss der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung angewendet werden, währenddessen ein solches Verhalten bei einem gewöhnlichen Angestellten nach dem mit einer doppelt so hohen Strafe bedrohten Tatbestand der Veruntreuung zu ahnden wäre. Dies erscheint stossend, weil bei einer derartigen Gesetzesauslegung das gleiche Verhalten bei demjenigen, der in der gehobenen und höchst vertrauensvollen Funktion eines Organs steht, wesentlich milder bestraft würde als bei einem einfachen Angestellten. Die Ansicht, dass das Vermögen einer juristischen Person deren Organen nicht anvertraut ist, muss deshalb auch aus diesem Grund abgelehnt werden.\nhhh)Die von der Vorinstanz für ihre Auffassung, dass das Vermögen einer juristischen Person nicht deren Organen anvertraut ist, angeführte Literatur besagt Folgendes: Trechsel/Crameri (a.a.O., N. 25 zu Art. 158) vertreten die Meinung, dass das Geschäftsvermögen einer Handelsgesellschaft den Organen nicht i.S.v. Art. 138 StGB anvertraut sei; werde das Vermögen pflichtwidrig verwaltet, komme Art. 158 Ziff. 1 StGB zur Anwendung. Niggli (a.a.O., N. 155 zu Art. 158 StGB) hält fest, dass das Geschäftsvermögen einer Handelsgesellschaft nicht anvertraut sei. Niggli/Riedo (Basler Kommentar, a.a.O., N. 34b zu Art. 138 StGB) gehen davon aus, dass das Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften nicht deren Organen anvertraut sei, denn im Verhältnis zu den Gesellschaften seien deren Organe keine Dritten, sondern Teil der Gesellschaft selbst. Derselben Auffassung wie diese von der Vorinstanz angeführten Autoren ist auch Andreas Donatsch (Aspekte der ungetreuen Geschäftsführung nach Art. 158 StGB, ZStrR 114, S. 219). Er führt aus, dass den mit Handelsgeschäften befassten Geschäftsführern, insbesondere Organen von Handelsgesellschaften, das jeweilige Geschäftsvermögen nicht in einer Weise anvertraut sei, wie dies dem Typus der Veruntreuung entspreche. Bei diesen stehe im Vordergrund, dass die Geschäftsführer mit den zum Geschäftsvermögen gehörenden Vermögenswerten eine auf Gewinn abzielende Tätigkeit zu entfalten haben. Dadurch unterscheide sich ihre Tätigkeit von derjenigen des Treuhänders, der in erster Linie gehalten sei, die anvertrauten Vermögenswerte in ihrem Bestand zu erhalten bzw. zu verwalten. Jörg Rehberg/Niklaus Schmid/Andreas Donatsch (Strafrecht III, 8. Auflage, Zürich 2003, S. 116) erachten es als fraglich, ob das Geschäftsvermögen von Handelsgenossenschaften und Genossenschaften in der für Art. 138 StGB typischen Weise generell als deren Organen anvertraut gelten kann. Günter Stratenwerth (Qualifizierte Veruntreuung und Organhaftung, ZStrR 96, S. 95) geht davon aus, dass das Vermögen einer Aktiengesellschaft den Organen dieser Gesellschaft anvertraut ist."}