{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-01-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-365_2010-01-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bd8fed5d-82de-4c8d-99c6-8a5986f5ce95&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "ec181f1ae1b3fd27c4d0df90d1dfbb2b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2009 365", "100 09 365"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 05.01.2010 100 2009 365 (100 09 365)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung; Anvertrautsein von Vermögenswerten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:22", "Checksum": "6519938d74d176fb2196073d60baabef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 05.01.2010 100 2009 365 (100 09 365)\nRegeste:\nVeruntreuung; Anvertrautsein von Vermögenswerten\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Januar 2010 (100 09 365)\nAls anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Das Anvertrautsein von Vermögenswerten setzt dabei voraus, dass der Treuhänder ohne Mitwirkung des Treugebers über diese verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Daneben ist erforderlich, dass das Empfangene dem Treuhänder wirtschaftlich fremd ist.\nDas Vermögen einer Personalfürsorgestiftung gilt als deren Organen anvertraut (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Erw. II.B.1.a).\nStrafrecht\nVeruntreuung: Anvertrautsein von Vermögenswerten\nErwägungen\n( … )\nB.Mehrfache Veruntreuung Eine Veruntreuung im Sinn von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB begeht, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet.\n1. Objektiver Tatbestand\na) Anvertraute Vermögenswerte aa)Allgemein aaa)Als anvertraut im Sinn von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Das Anvertrautsein von Vermögenswerten setzt dabei voraus, dass der Treuhänder ohne Mitwirkung des Treugebers über diese verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Daneben ist erforderlich, dass das Empfangene dem Treuhänder wirtschaftlich fremd ist. Dies ist der Fall, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber dessen Wert ständig zu erhalten (BGer. 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008, Erw. 5.3.2). Als anvertrauter Vermögenswert im Sinn von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gilt etwa ein Bankkonto, worauf eine Vollmacht ausgestellt wird. Es ist unbedeutend, ob der Kontoinhaber noch darüber verfügen kann. Damit das Konto anvertraut ist, genügt die Möglichkeit für den Täter, allein darüber verfügen zu können (Pra. 1995 Nr. 235, Erw. 2 S. 774).\nbbb)Die Vorinstanz erwog, gemäss einem Teil der Lehre (Stefan Trechsel/Dean Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N. 25 zu Art. 158 StGB; Marcel Alexander Niggli, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2. Auflage, Basel 2007, N. 155 zu Art. 158 StGB; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2007, N. 34 f. und 138 zu Art. 138 StGB) sowie der Praxis des Bundesgerichts (BGer 6S.249/2002 vom 21. November 2002, Erw. 1.2) sei das Geschäftsvermögen einer juristischen Person deren Organen nicht anvertraut i.S. von Art. 138 StGB. Denn im Verhältnis zu den Gesellschaften seien deren Organe keine Dritten, sondern ein Teil der Gesellschaft selbst. Zwar könnten Organe über das Vermögen der Gesellschaft bestimmen, sie täten dies aber im Rahmen ihrer Aufgaben als Organ der Gesellschaft. Organe handelten demnach als Teil der Gesellschaft für diese. Mit der Wahl zum Organ empfange der Gewählte nicht Gesellschaftsvermögen, um dieses im Interesse der Gesellschaft zu verwalten, sondern die Gesellschaft behalte Gewahrsam an den betreffenden Vermögenswerten und verwalte sie, wenn auch durch ihre Organe, weiterhin selbst. Zudem verfügten Organe betreffend das Gesellschaftsvermögen gerade nicht über eine Werterhaltungspflicht. Dementsprechend könne bei pflichtwidriger Vermögensverwaltung nur Art. 158 StGB zur Anwendung kommen.\nccc)Indem das Bundesgericht in dem von der Vorinstanz angeführten Urteil 6S.249/2002 vom 21. November 2002 ausführte, dass das Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft nicht ein Dritter, sondern als Organ Teil der Gesellschaft sei, bezog es sich ausschliesslich auf die Frage, ob ein solches Mitglied des Verwaltungsrats einer nicht mit der Verwaltung von Kundenvermögen befassten Aktiengesellschaft als berufsmässiger Vermögensverwalter im Sinn von Art. 138 Ziff. 2 StGB gelten könne. Es führte aus, dass nicht jede Person, die in Ausübung ihres Berufs Vermögen anvertraut erhalte, als berufsmässiger Vermögensverwalter angesehen werden könne. Ein solcher sei nur, wer Vermögenswerte von Drittpersonen in deren Interesse und im Rahmen allfälliger Anweisungen selbständig und berufsmässig verwalte. Das Organ und der Angestellte einer juristischen Person, welche gemäss ihrem Zweck Vermögen verwalten, würden als berufsmässige Vermögensverwalter gelten, wenn sie intern für die Verwaltung von Kundenvermögen verantwortlich seien. Anders verhalte es sich hingegen mit dem Gesellschaftsvermögen selbst. So sei namentlich das Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft nicht berufsmässiger Vermögensverwalter. Aus diesem Urteil des Bundesgerichts folgt jedoch klarerweise nicht, dass einem Organ einer juristischen Person das Geschäftsvermögen einer juristischen Person nicht anvertraut sein kann.\nddd)Das Bundesgericht betrachtete im Urteil 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 von Mietern geleistete Sicherheiten als dem Verwaltungsrat der vermietenden Aktiengesellschaft, im Urteil 6B_459/2007 vom 18. Januar 2008 einen Rückforderungsanspruch aus einem gescheiterten Grundstückskauf als dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, im Urteil 6B_91/2007 vom 8. Juli 2007 zur Vermögensanlage entgegengenommene Gelder als dem Verwaltungsrat und Direktor einer Aktiengesellschaft und im Urteil 69 IV 163 das Vermögen einer Aktiengesellschaft als deren Geschäftsführer anvertraut. Zudem hielt das Bundesgericht im Urteil 118 IV 239, Erw. 2b S. 241 (= Pra 1995 Nr. 51, S. 159) allgemein fest, dass ein Vermögenswert einem Organ einer juristischen Person anvertraut sein könne."}