Das Kantonsgericht erachtet den Entscheid des Schiedsrichters, dass den Beklagten eine Gegenforderung von CHF 40'000.00 gegen die Klägerin zusteht, für verbindlich. Die rechtzeitig erfolgte Erklärung der Beklagten, die eingeklagte Forderung mit dieser Gegenforderung zu verrechnen, führt gemäss Art. 120 ff. OR zum Erlöschen der Forderung aus Werkvertrag. Damit ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Klageabweisung im Ergebnis zu Recht erfolgt. 5. ( … ) KGE vom 13. Oktober 2009 i.S. G.H. gegen K.B. und K.A. (100 09 257/ZWH)