Auch den abschliessenden Entscheid des Schiedsrichters vom 20.09.2005 hat die Klägerin nicht mit einem Rechtsmittel gemäss Art. 36 ff. des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27.03.1969 (SGS 222.1) angefochten. Mit der Anordnung einer gerichtliche Expertise hat der vorinstanzliche Instruktionsrichter bloss einem Beweisantrag der Klägerin stattgegeben, ohne damit die Verbindlichkeit der Schiedsabrede zu beurteilen. Das Kantonsgericht erachtet den Entscheid des Schiedsrichters, dass den Beklagten eine Gegenforderung von CHF 40'000.00 gegen die Klägerin zusteht, für verbindlich.