Es wäre ihr somit offengestanden, gegen den Entscheid des Schiedsrichters vom 30.11.2004 ein Rechtsmittel gemäss Art. 36 ff. des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27.03.1969 (SGS 222.1) zu ergreifen. Dies hat sie jedoch unterlassen. Vielmehr hat die Klägerin gemeinsam mit den Beklagten den Auftrag an den Schiedsrichter erneuert und ihn um die abschliessende Beantwortung eines gemeinsam formulierten Fragenkatalogs gebeten. Damit sind allfällige Verfahrensmängel im bisherigen Verlauf des Schiedsgerichtsverfahrens geheilt worden. Auch den abschliessenden Entscheid des Schiedsrichters vom 20.09.2005 hat die Klägerin nicht mit einem Rechtsmittel gemäss Art.